Das Oberlandesgericht Budapest bestätigt die kommunistische Verstaatlichung der Esterhazy Kunstschätze
und das frühere Urteil, wonach die Kunstgegenstände nicht Eigentum der Esterhazy Privatstiftung sind
Im Januar verwies der Oberste Gerichtshof den Prozess rund um die Esterhazy Kunstschätze zurück in die zweite Instanz, da es das vorangegangene Urteil, welches die Klage der Esterhazy Privatstiftung auf die Anerkennung ihres Eigentums abwies, für lückenhaft, unbegründet und unlogisch befand. Das in zweiter Instanz zuständige Oberlandesgericht Budapest entschied jedoch erneut zu Gunsten des ungarischen Staates. Dafür übernahm es zum Großteil die frühere, rechtliche Begründung und erklärte die Kunstgegenstände unter Berufung auf die kommunistischen Verstaatlichungsregelungen zum Eigentum des ungarischen Staates.
Bereits im Jänner hob der
Oberste Gerichtshof das Urteil zum Eigentumsrecht im Zivilprozess vollständig
auf. Aufgrund gravierender Verfahrensmängel soll das Verfahren neu geführt
werden. Gemäß der Begründung des Obersten Gerichtshofes war das ursprüngliche
Urteil lückenhaft, unbegründet und entsprach auch nicht den Regeln der
Logik. Dennoch wurde vom Oberlandesgericht Budapest in seinem heutigen Urteil
die ursprüngliche Entscheidung samt deren damaliger, mangelhafter Begründung
erneut aufgegriffen und die Klage auf Anerkennung des Eigentums der
Privatstiftung erneut abgewiesen. Damit wurde der Eigentumserwerb des
ungarischen Staates an den Kunstgegenständen auf Grundlage der kommunistischen
Verstaatlichungsregelungen bestätigt.
Stefan Ottrubay, Direktionsrat der Esterhazy Stiftungen, äußerte sich im
Zusammenhang mit dem Urteil folgendermaßen: „Wir sind enttäuscht über diese
Entscheidung. Diese hatten wir ausgehend vom Urteil und der Begründung des
Obersten Gerichtshofes so nicht erwartet. Das neuerliche Urteil ließ die
vorangehenden, verbindlichen Instruktionen des Obersten Gerichtshofes außer
Acht und wiederholte im Prinzip den bereits wegen Unlogik und
Folgeunrichtigkeit abgelehnten Beschluss. Wir geben uns jedoch nicht geschlagen
und werden uns deshalb erneut mit einem Revisionsantrag an den Obersten
Gerichtshof wenden. Wir sind bereit, auch internationale Foren in Anspruch zu
nehmen, um unser Recht geltend zu machen.” Weiters fügt er hinzu: „Die
Esterhazy Privatstiftung steht einer außergerichtlichen Einigung mit dem
ungarischen Staat auch weiterhin offen gegenüber.”
Die Esterhazy Privatstiftung hat nicht die Absicht, die Schätze nach Österreich
zu bringen, da deren Verknüpfung mit Ungarn unbestritten ist und dies auch im
Widerspruch zum letzten Willen von Paul V. Esterházy’s stehen würde, der die
Kunstgegenstände im Museum für Angewandte Kunst in Budapest hinterlegen lies.
Die Esterhazy Privatstiftung ist unverändert an einer außergerichtlichen
Einigung interessiert und hält auch weiterhin an ihrem Standpunkt fest, auch
nach der Anerkennung ihres Eigentums an den Kunstschätzen, diese nicht von
Ungarn nach Österreich zu verbringen. Vielmehr ist die Esterhazy Privatstiftung
bemüht, eine grenzüberschreitende Vereinbarung mit Ungarn zu treffen. Ein auf
Basis dieser Vereinbarung gemeinschaftlich geschaffenes Esterhazy Kunstzentrum
in Budapest könnte das historische und kulturelle Erbe erforschen und für
Ausstellungen vorbereiten. Damit wäre die Frage der Präsentation, der
Erforschung und Verleihung der Kunstgegenstände für die kommenden Generationen
geregelt.
Die Privatstiftung kämpft seit 2017 um die Anerkennung seitens Ungarn, dass die
zur Zeit der Räterepublik nach Ungarn verschleppten Kunstgegenstände, eine mit
den auf Burg Forchtenstein verbliebenen Kunstschätzen eine kunsthistorische und
sachenrechtliche Einheit bilden und Eigentum der Privatstiftung sind.
Die Esterhazy Privatstiftung beruft sich auf die Regierungsverordnung (Nr.
449/2013, XI.28.), wonach in solchen Fällen der Ungarische Staat die Beweislast
für die rechtmäßige Eigentümerfeststellung trägt. Nach Beginn des
Restitutionsverfahrens (Verwaltungsverfahren) leitete die Privatstiftung
aufgrund der Verbringung eines Teils der Esterhazy Kunstobjekte aus dem
Kunstgewerbemuseum Budapest nach Fertőd zusätzlich einen Zivilprozess mit dem
Ziel ein, das Eigentumsrecht an den Kunstgegenständen festzustellen. Das
erstere Verfahren ist noch anhängig.
You must be logged in to post a comment.